§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
  1. Der Verein trägt den Namen “Lubminer Computer Club (LCC) e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in 17509 Lubmin und ist unter der Nummer 753 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Greifswald eingetragen und als
    gemeinnützig anerkannt.

  3. Geschäftsjahr ist
    das Kalenderjahr.

  4. Gerichtsstand für
    alle Streitigkeiten, für und gegen den Verein, ist das Amtsgericht
    Greifswald.

  5.  
  1. Der Verein fördert das Wissens, den Umgang mit dem Computer und die Arbeit mit dem Internet für Mitglieder und Gäste des Lubminer Computer Clubs
    (LCC) e.V.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
    weltanschaulicher Toleranz. Mittel des Vereins dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwand werden.

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Bereitstellung einer Beratungs- und Erlebnisstätte für alle interessierten Bürger und Gäste des Seebades Lubmin rund um den Computer und das Internet.

  2. Organisation und Durchführung von Einweisungen zur Arbeit am Computer.

  3. Die Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen ( Interessengruppen und Schulen ) um dadurch auch der Berufsvorbereitung zu dienen.

  4. Zusammenarbeit mit allen Vereinen des Seebades Lubmin.

  5. Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Tauschbörsen und
    Studienfahrten und der Organisation von Usertreffen.

  6. Verbesserung des
    Wissensstandes der Mitglieder.

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des
    öffentlichen und privaten Rechts werden. Bei Minderjährigen muss der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Eintritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

  3. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an dem Betroffenen ruhen dessen Funktionen im Club. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu erklären. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gewährt, sich vor
    dem entscheidenden Vorstand mündlich zu äußern.

  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Abstimmenden.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
    unterstützen und zu fördern.

  6. Die Leistungen des Vereins können die Mitglieder kostenlos in Anspruch nehmen.

  1. Es ist ein
    Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe bestimmt die
    Mitgliederversammlung.

  2. Er ist als Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen und am 01. Januar jeden Jahres
    fällig. Abweichungen von dieser Regel können von einem Mitglied für sich beim Vorstand beantragt werden.

  3. Ist der Beitrag eines Mitglieds trotz einmaliger schriftlicher Erinnerung nicht bis zum 15. Februar eines Jahres bezahlt und ist auch kein Antrag entsprechend Ziff. 2 gestellt worden, liegt in diesem Verhalten des Mitglieds seine Austrittserklärung, die mit dem 01. März des Jahres wirksam wird.

  4. Spenden werden nur im Sinne der Satzung verwendet

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

  2. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein rechtsverbindlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.

  3. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen zur Wirksamkeit den Mitgliedern
    schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  6. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit mit einer
    Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden den Vorstand oder ein einzelnes Mitglied abberufen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden.

  2. Die Beschlussfähigkeit ist mit der ordnungsgemäßen Einberufung der
    Mitgliederversammlung gegeben.

  3. Eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden ist erforderlich für

    A – die Änderung der Satzung
    B – die Auflösung des Vereins
    C – den Ausschluss eines Mitgliedes ( § 4 Abs. 2 )
    D – die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ( § 7 Abs. 6 ).
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen (Datum des
    Poststempels) vor der Abhaltung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen

  1. bei Bedarf aus
    einem wichtigen Anlass, der durch Beschluss des Vorstandes festgestellt wird,

  2. auf schriftlichen, durch Unterschrift gezeichneten Antrag von 1/4 der
    Mitglieder. Der Antrag muss eine Begründung für die Einberufung
    beinhalten.

Die Versammlung muss spätestens innerhalb eines Monats ab dem Beschluss des Vorstandes oder dem Eingang des Antrages der Mitglieder abgehalten werden

  1. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.

  2. Die Protokolle müssen zumindest die gefassten Beschlüsse beinhalten.

  1. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat die Kassenprüfung zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. über das Prüfergebnis erstatten die Prüfer in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht.

Von den Mitgliedern des L-C-C sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsschutzgesetz/UrhG) zu beachten und zu befolgen. Kein Vereinsmitglied darf Programme, Programmteile, Schriftstücke
oder Bilder und Videos, die den Bestimmungen des Urheberrechtsschutzgesetzes unterliegen, vervielfältigen und durch Kopie in Umlauf bringen. Ausgenommen sind hiervon alle Public
Domain-, Shareware- und Freeware-Programme. Die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetzes straf- und zivilrechtlich ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten und auf eigene Gefahr des betroffenen Vereinsmitglieds.

Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seebad Lubmin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege der Kulturarbeit in der Gemeinde zu verwenden hat.

Die Fassung dieser Satzung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom
17.Januar 2009.