Ich habe nach unserer Diskussion am 23.August mal zum o.g. Thema im Internet recherchiert und möchte folgende Textpassagen zur Info wiedergeben:
Ab dem 25.05.2018 gilt die in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ausgangsbasis ist das Gesetz betreffend zum Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, auch KunstUrhG genannt.
Die bewährten Regelungen des KUG finden sich in § 22 KUG, § 23 KUG und § 24 KUG. § 22 KUG regelt, dass Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen von personenbezogenen Bildnissen nur mit Einwilligung der erkennbar Abgebildeten zulässig ist. Damit schützt er deren Recht am eigenen Bild als Ausfluss des Rechts der informationellen Selbstbestimmung. Die Einwilligung ist ein Rechtsgeschäft, das nach dem KUG nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Damit schafft das KUG Rechtssicherheit für beide Seiten, insbesondere im Arbeitsverhältnis, da hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sogar die Schriftform für eine Einwilligung vorgeschrieben ist, umso dem Hierarchie-Missverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
Rechtslage ab dem 25. Mai 2018: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten.
Digital Fotografieren = Datenerhebung & Datenspeicherung
Doch warum ist jedes Foto mit einer erkennbaren Person darauf ab dem 25. Mai 2018 eine erlaubnisbedürftige Datenerhebung? Weil bei der modernen, digitalen Fotografie neben dem Abbild der Person zudem noch weitere Daten gespeichert werden, die mit der Person in Verbindung gebracht werden können. Moderne Kameras erhalten neben dem auf dem Foto abgebildeten Ort auch unter Umständen GPS-Daten, Datum, Tageszeit etc. fest.
Diese finden sich z.B. in den EXIF-Daten und/oder den IPTC-Daten. Damit kann dann z.B. darauf rückgeschlossen werden, wann sich diese Person wo befand. Eine Erhebung solcher personenbezogenen Daten ist zukünftig von einer Erlaubnis aus der DSGVO oder Einwilligung der abgebildeten Person abhängig.
Ausnahmen nur für Analog-Fotografie Haushalt & Tote
Das altbewährte KUG ist ab dem 25. Mai 2018 kaum noch anwendbar. Unter seinen Anwendungsbereich fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte „Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden. Auch unterfallen z. B. Fotos von bereits verstorbenen Personen nicht der DSGVO. Für sie gelten weiter die bewährten Regeln des KUG.
Die DSGVO setzt das bewährte KUG außer Kraft, außer für
- Beschäftigte bei den klassischen Medien Rundfunk und Presse,
- reine Analog- Fotografie,
- reine private Aufnahmen im engen persönlichen und Familien-Kreis, soweit nicht im Internet veröffentlicht werden,
- Aufnahmen von Verstorbenen.
Damit ist grundsätzlich eine umfangreiche Information und dokumentierte Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich, wenn nicht eine der wenigen Ausnahmen vom Einwilligungs-Erfordernis (siehe unten „7 Tipps für die Foto-Branche“) vorliegt.
7 Tipps für die digitale Fotobranche:
- In die Kamera lächeln ist keine Einwilligung!
- Ist mind. eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt! Ausnahmen:
- Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den Abgebildeten erforderlich oder
- Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich oder
- Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen oder
- Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder
- Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere, wenn es sich um ein Kind handelt.
- Alle Abgebildeten müssen BEI ANFERTIGUNG der Aufnahmen vollumfassend über die mit den Fotos beabsichtigten Nutzungen aufgeklärt werden!
- Deshalb: Lasst eure Model Releases überarbeiten! Die alten werden der DSGVO nicht mehr gerecht!
- Alle Einwilligungen und Aufklärungen schriftlich dauerhaft dokumentieren!
- Bei Widerruf einer Einwilligung muss das betroffene Bildmaterial unverzüglich gelöscht und diese Löschung beweissicher dokumentiert werden! Betroffene haben umfangreiche Auskunftsrechte!
- Abschließend bleibt Fotografinnen & Fotografen zu raten, Fotos mit Personen in Zukunft soweit möglich im Rahmen einer der o. g. Ausnahmen anzufertigen, also so, dass keine Einwilligung erforderlich ist. Eine Einwilligung birgt das Risiko, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Liegt jedoch eine der oben genannten Ausnahmen vor, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme nicht mehr dem möglicherweise wankelmütigen Willen des Abgebildeten ausgesetzt.
Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrecht, Panoramafreiheit, anhand einer Erzählung von einem Spaziergang im Englischen Garten von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottwald
… Als ich neulich an einem sonnigen Wintertag im Englischen Garten spazieren ging, wurde ich Zeuge der folgenden kleinen Szene: Ein junger Mann war offenbar so beeindruckt von der Schönheit der Natur, dass er mit seinem Handy wild drauflos fotografierte. Nicht nur Monopteros, Eisbach und die schneebedeckten Bäume wurden von der Linse seines neuen iPhones erfasst, sondern auch einige andere Spaziergänger, unter anderem ein Arm in Arm dahin spazierendes Paar (er schon etwas älter, sie dagegen umso jünger).
Über diese Aufnahme war der ältere Herr nicht glücklich, und er forderte den jungen Fotografen auf, das Bild sofort zu löschen. Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrecht usw., meinte er, und gab sich dadurch als Jurist zu erkennen. Öffentlicher Raum, Panoramafreiheit, erwiderte der junge Mann nicht weniger schlagfertig.
Ja wer hat denn nun recht, fragte ich mich, und setzte sofort mit meinen juristischen Überlegungen an:
1) Recht am eigenen Bild
In § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) steht, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Aber ist denn das Fotografieren selbst schon ein „Verbreiten“ oder „öffentliches zur Schau Stellen“? Nein, sagt das Gesetz. Die bloße Herstellung und sogar die Vervielfältigung eines Fotos stellen noch keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung dar. Das Fotografieren selbst fällt also nicht direkt unter das Verbot von § 22 KUG.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2 a.) Die unautorisierte Anfertigung eines Bildnisses kann aber eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, sagt die Rechtsprechung.
2 b.) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich sogar strafbar (§ 201a StGB). Nun ja, als Wohnung oder „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ wird man den Englischen Garten wohl nicht bezeichnen können. Mit § 201a StGB kommen wir also hier nicht weiter.
2 c.) Also zurück zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht erkennt ein Schutzbedürfnis des Menschen vor einer datenmäßigen Fixierung seines Erscheinungsbildes an. Dies gilt gerade heute, wo man nahezu mit jedem Smartphone qualitativ hochwertige Personenfotos herstellen und in kürzester Zeit auf der ganzen Welt verbreiten kann. Ist ein Foto erst einmal erstellt, fehlt dem Betroffenen quasi jegliche Kontrollmöglichkeit. Die Praxis sollte sich daher auch für die Anfertigung von Fotografien an den §§ 22 und 23 KUG orientieren. Das bedeutet: Gemäß § 22 KUG ist dann eben im Ergebnis doch auch schon die Anfertigung eines Fotos grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt – oder wenn eine der gesetzlich normierten Ausnahmen eingreift (dazu sogleich).
- Ausnahmen vom Bildnisschutz
3 a.) Fehlende Erkennbarkeit
Unproblematisch ist die Anfertigung eines Personenfotos dann, wenn der Abgebildete nicht erkennbar dargestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen (Nacktfoto) handelt. Streitig kann aber schon wieder sein, wann eine Person erkennbar ist. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Gesichtszüge zu sehen sind, sondern die Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
3 b.) (Stillschweigende) Einwilligung
Natürlich ist eine Bildaufnahme auch dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Hier ist neben der ausdrücklichen Einwilligung im Einzelfall auch an eine stillschweigende, konkludente Einwilligung zu denken. Die bloße Duldung einer Aufnahme ohne Gegenwehr stellt jedoch in aller Regel noch keine Einwilligung dar. Wer sich auf das Vorliegen einer Einwilligung beruft, hat diese zu beweisen.
3 c.) Beiwerk neben einer Landschaft
- 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG lässt die Verbreitung – und damit natürlich auch die Herstellung – von Fotografien dann zu, wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Beiwerk ist eine Person dann, wenn sie keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausübt, wenn also die Abbildung der Person in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Das sollte unseren Fall doch eigentlich lösen, oder? Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung ist hier teilweise recht streng. Nicht als bloßes Beiwerk angesehen wurden zum Beispiel die Radfahrergruppe auf einer Straße oder eine Wandergruppe vor Gebirgspanorama.
Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat unser älterer Herr (mit der jungen Dame im Arm) im Englischen Garten doch gute Chancen, dass er, sofern er auf dem Bild erkennbar ist, nicht als bloßes Beiwerk angesehen wird. Aber natürlich ist dies immer eine Frage der Beurteilung und Abwägung im Einzelfall.
- Panoramafreiheit
Und was hat es nun mit der sogenannten Panoramafreiheit auf sich? Gibt es so etwas überhaupt?
Ja, den Begriff Panoramafreiheit gibt es, er umschreibt die Regelung in § 59 des Urheberrechtsgesetzes. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Aber Vorsicht: Die Panoramafreiheit erlaubt immer nur die Aufnahme (bzw. Verbreitung von Aufnahmen) von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, also in erster Linie von Bauwerken. Das Fotografieren von Personen lässt sich mit
- 59 UrhG dagegen nicht rechtfertigen.
- Fazit
In dem eingangs geschilderten Fall könnte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des fotografierten Paares betroffen/verletzt sein, wenn die Personen erkennbar sind und nicht bloßes Beiwerk in der Landschaft (§ 23 KUG). Mit „Panoramafreiheit“ (§ 59 UrhG) hat das Ganze allerdings nichts zu tun.
Letztendlich ist man aber auch bei Anwendung der juristischen Kriterien nicht viel schlauer als der juristisch nicht vorgebildeten Spaziergänger auf der Straße. Ob das Foto im Einzelfall erlaubt ist oder nicht, ist von einer Wertung abhängig. Aber zumindest können wir als Juristen die relevanten Wertungskriterien benennen und müssen uns nicht auf pauschale Urteile wie „Unverschämtheit“ oder „Nun haben Sie sich mal nicht so!“ beschränken.
Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt in München
Rechtstipp vom 11.01.2017
So, jetzt sind wir schlauer ???
Ein Kommentar
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