des Lubminer Computer Club (LCC) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Ziele des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Protokollierung
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Urheberrecht
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten
-
Der Verein trägt
den Namen “Lubminer Computer Club (LCC) e.V.”. -
Er hat seinen Sitz
in 17509 Lubmin und ist unter der Nummer 753 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Greifswald eingetragen und als
gemeinnützig anerkannt. -
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. -
Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten, für und gegen den Verein, ist das Amtsgericht
Greifswald.
-
Der Verein fördert
das Wissens, den Umgang mit dem Computer und die Arbeit mit dem
Internet für Mitglieder und Gäste des Lubminer Computer Clubs
(LCC) e.V. -
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. -
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. -
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. -
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -
Der Verein ist
parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Mittel des Vereins dürfen nicht für
parteipolitische Zwecke verwand werden.
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
-
Bereitstellung
einer Beratungs- und Erlebnisstätte für alle interessierten Bürger
und Gäste des Seebades Lubmin rund um den Computer und das
Internet. -
Organisation und
Durchführung von Einweisungen zur Arbeit am Computer. -
Die Förderung und
Betreuung der jugendlichen Mitglieder sowie die Zusammenarbeit mit
anderen Institutionen ( Interessengruppen und Schulen ) um dadurch
auch der Berufsvorbereitung zu dienen. -
Zusammenarbeit mit
allen Vereinen des Seebades Lubmin. -
Durchführung von
Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Tauschbörsen und
Studienfahrten und der Organisation von Usertreffen. -
Verbesserung des
Wissensstandes der Mitglieder.
-
Mitglied des
Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts werden. Bei Minderjährigen muss
der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der
Eintritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. -
Die Mitgliedschaft
erlischt durch den Tod, durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklärenden Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. -
Die Einleitung des
Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen
Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Mit der
Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an dem
Betroffenen ruhen dessen Funktionen im Club. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu
erklären. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gewährt, sich vor
dem entscheidenden Vorstand mündlich zu äußern. -
über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Abstimmenden. -
Die Mitglieder
sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
unterstützen und zu fördern. -
Die Leistungen des
Vereins können die Mitglieder kostenlos in Anspruch nehmen.
-
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. -
Er ist als
Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen und am 01. Januar jeden Jahres
fällig. Abweichungen von dieser Regel können von einem Mitglied
für sich beim Vorstand beantragt werden. -
Ist der Beitrag
eines Mitglieds trotz einmaliger schriftlicher Erinnerung nicht bis
zum 15.
Februar eines Jahres bezahlt und ist auch kein Antrag entsprechend
Ziff. 2 gestellt worden, liegt in diesem
Verhalten des Mitglieds seine Austrittserklärung, die mit dem 01.
März des Jahres wirksam wird. -
Spenden werden nur
im Sinne der Satzung verwendet
Organe des
Vereins sind
-
der Vorstand,
-
die
Mitgliederversammlung.
-
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere
Vorstandsmitglieder bestellen. -
Je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein
rechtsverbindlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. -
Der Vorstand kann
Satzungsänderungen beschließen, die vom Registergericht oder den
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese
Satzungsänderungen müssen zur Wirksamkeit den Mitgliedern
schriftlich mitgeteilt werden. -
Der Vorstand wird
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten
Vorstandes im Amt. -
Das Amt eines
Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein. -
Die
Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit mit einer
Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden den Vorstand oder ein einzelnes
Mitglied abberufen.
-
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. -
Die
Beschlussfähigkeit ist mit der ordnungsgemäßen Einberufung der
Mitgliederversammlung gegeben. -
Eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden ist erforderlich für-
die Änderung der
Satzung -
die Auflösung
des Vereins -
den Ausschluss
eines Mitgliedes ( § 4 Abs. 2 ) -
die Abberufung
des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ( § 7 Abs. 6 ).
-
-
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen (Datum des
Poststempels) vor der Abhaltung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
-
bei Bedarf aus
einem wichtigen Anlass, der durch Beschluss des Vorstandes festgestellt wird, -
auf
schriftlichen, durch Unterschrift gezeichneten Antrag von 1/4 der
Mitglieder. Der Antrag muss eine Begründung für die Einberufung
beinhalten.
Die Versammlung muss spätestens innerhalb eines Monats ab dem
Beschluss des
Vorstandes oder dem Eingang des Antrages der Mitglieder abgehalten
werden
-
über die
ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und die
Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. -
Die Protokolle
müssen zumindest die gefassten Beschlüsse beinhalten.
-
Zum Ende eines
jeden Geschäftsjahres hat die Kassenprüfung zu erfolgen. Zur Durchführung
dieser Prüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. -
über das Prüfergebnis erstatten die Prüfer in der jährlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Bericht.
Von den Mitgliedern des L-C-C sind die Bestimmungen des Gesetzes
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsschutzgesetz/UrhG) zu beachten und zu befolgen.
Kein Vereinsmitglied darf Programme, Programmteile, Schriftstücke
oder Bilder und Videos, die den Bestimmungen des
Urheberrechtsschutzgesetzes unterliegen, vervielfältigen und durch
Kopie in Umlauf bringen. Ausgenommen sind hiervon alle Public
Domain-, Shareware- und Freeware- Programme.
Die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetzes
straf- und zivilrechtlich ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten und
auf eigene Gefahr des betroffenen Vereinsmitglieds.
Bei der
Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seebad Lubmin, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Pflege der Kulturarbeit in der Gemeinde zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Fassung dieser Satzung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom
17.Januar 2009.